Von Jacqueline Fischer, Bözen
Von Viktor Müller, Frick
MLaw Pascal Messerli
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Radargeräte oder Verkehrskontrollen: Darf man andere warnen?
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind einige Strafbestimmungen zu finden und wahrscheinlich hat jeder Autofahrer schon einmal eine Busse wegen einer Verletzung von Verkehrsregeln erhalten. In erster Linie denkt man dabei an Geschwindigkeitsüberschreitungen, fahren im alkoholisierten Zustand, ungenügender Sicherheitsabstand, falsches Parkieren oder an eine Missachtung von Signalen. Viele Menschen stellen sich aber auch die Frage, ob es strafbar ist, andere vor Radargeräten oder Verkehrskontrollen zu warnen.
Gemäss Art. 98a SVG wird mit Busse bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt. Ebenfalls strafbar ist es, Geräte oder Vorrichtungen, die derartige behördliche Kontrollen erschweren, in seinem Auto zu verwenden oder beispielsweise durch einen Onlinekauf in die Schweiz einzuführen. Da solche Geräte von den Kontrollbehörden eingezogen werden und das Gericht jeweils über die Einziehung oder die Vernichtung verfügt, ist es ratsam, auf Navigationssysteme mit Radarwarner zu verzichten und die Geschwindigkeitsvorschriften überall einzuhalten. Andere öffentlich zu warnen oder ein derartiges Gerät zu besitzen, kann Sie nämlich, wenn man die dazugehörigen Verfahrenskosten zur Busse hinzurechnet, schnell einmal mehrere 100 Franken kosten.
Nicht jede Warnung ist jedoch strafbar, sondern nur wenn diese öffentlich gemacht wird. Der Begriff «öffentlich» kommt an mehreren Stellen im Strafrecht vor, wird aber bei jedem Tatbestand anders definiert. Beim erwähnten Art. 98a SVG stellt sich insbesondere im Umgang mit den sozialen Medien die Frage, ab wann eine Nachricht oder ein Beitrag als öffentlich gilt und man sich entsprechend strafbar macht. Da Gruppenchats unterschiedliche Grössen haben, geschlossene Foren keine Seltenheit sind oder man den Adressatenkreis auf unterschiedlichen Plattformen benutzerdefiniert einschränken kann, muss dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Immerhin existiert bei den Behörden des Kantons Zürich die Faustregel, dass ein Adressatenkreis von 30 Personen bereits als öffentlich gilt. Dies ist beispielsweise auch bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe der Fall, wenn sie eine entsprechende Mitgliederzahl erreicht. Wenn Sie jedoch eine Radarwarnung in einem kleineren Whatsapp-Gruppenchat mit wenigen Mitgliedern versenden, ist dies in der Regel nicht strafbar. Unabhängig von der Plattform lässt sich tendenziell folgendes sagen: Je mehr Personen gewarnt werden, desto höher ist das Risiko, dass man sich dabei strafbar macht.
Was sollten Sie beachten:
- Verzichten Sie darauf, andere vor Radargeräten und Verkehrskontrollen öffentlich, beispielsweise über die sozialen Medien, zu warnen oder halten Sie den Adressatenkreis zumindest so klein wie möglich.
- In sozialen Medien sollten generell keine unüberlegten Beiträge gepostet werden.
- Geräte oder Vorrichtungen, welche vor Radargeräten warnen, dürfen nicht in die Schweiz eingeführt, in ein Auto eingebaut bzw. mitgeführt oder generell benutzt werden.
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Von Andreas Burckhardt, Möhlin
Von Benedikta Brutschi-Zumsteg, Eiken
Lukas Rüetschi eidg. dipl. Vermögensverwalter
Hauptstrasse 43, 5070 Frick
www.ruetschi-ag.ch
Gute Anlageideen – trotzdem viele Probleme
Als wir vor gut 25 Jahren mit der professionellen Vermögensverwaltung selbständig losgelegten, machten wir uns einige Gedanken, in was wir längerfristig investieren möchten. Also nicht unbedingt den Modetrends hinterherlaufen, sondern was wird in Zukunft gefragt sein und sich besser als der Durchschnitt entwickeln. In diesem Prozess haben wir dann intern drei Felder definiert, in welche wir mindestens teilweise investieren wollten: Ernährung/Nutrition, Technologie und Energie. Bei der Ernährung haben wir vor allem an Nahrungsmittel mit zusätzlichem Nutzen gedacht. Energie braucht es immer (da waren Alternativenergien noch ein Schattengewächs) und die Technologie bringt im Schnitt Fortschritt. Da wir keine Klumpenrisiken eingehen konnten und wollten, haben wir Fonds zu diesen Themen herausgesucht und dann nach Kosten, Grösse, Beständigkeit des Anbieters und des Fondsmanagers sowie Zukunftsaussichten zu beurteilen versucht. Gerade die Kosten sind ein sehr wichtiges Thema, da überhöhte Gebühren viel Performance «wegfressen». Die Selektion ist dann auf drei aus unserer Sicht namhafte Anbieter und Fonds gefallen und die Idee war, das mal rund 10 bis 20 Jahre durchzuziehen. Tönt gut und wäre auch sehr gut gewesen, wenn…. Ich will keine Anbieter in die Pfanne hauen. Alle diese Fonds gibt es so nicht mehr. Recht schnell gab es Managerwechsel, Währungswechsel, massive Kostenveränderungen, dann Fondszusammenlegungen und später auch noch Fondsliquidationen. Wir mussten teilweise zuschauen, wie unsere Grundidee ohne unser Zutun ständig untergraben wurde. Weder die richtige Idee noch ein guter und seriöser Anbieter ist ein Garant und die Aussagen, dass Papier fast alles annimmt und alle nur mit lauwarmen Wasser kochen, hat sich auch hier wieder bestätigt. Ein ähnliches Bild hat sich ergeben, als wir als Beimischung frühzeitig in die Aktienmärkte von osteuropäischen Ländern, welche als EU-Aufnahmekandidaten gehandelt wurden, investiert hatten. Nach wenigen Jahren wurde der Fonds mit einem Türkei-Fonds zusammengelegt mit Hauptgewicht in der Türkei. Oder noch ein Beispiel: Eine Kundin hat einen Nachhaltigkeitsfonds einer renommierten Bank mit ihrem Depot mitgebracht, welcher nun wegen vielen Rücknahmen und grossen Verlusten in der Liquidation ist. Nachhaltig ist leider nur der Verlust. Trotz all diesen Erfahrungen bin ich nicht pauschal gegen Fonds. Gerade wo Diversifikation schwer zu erreichen ist, machen diese Sinn. Ich schaue aber noch mehr auf die Gesamtkosten und halte mich ausser bei ETF’s von Grossanbietern fern. Der Name allein ist leider keine Gewähr für Kontinuität.
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Von Meinrad Schmid, alt Gemeinderat, Kaiseraugst
Von Reto Gander, Wölflinswil