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Ratgeber Recht 22 – 2025

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
Tel. 061 511 09 95, Tel. 076 325 09 95

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend Kind
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Aspekt der elterlichen Sorge und bezieht sich auf die Befugnis, den Wohnort eines Kindes festzulegen. Es ist von zentraler Bedeutung, da es darüber entscheidet, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel steht dieses Recht beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn sie sich für eine gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben. Dies bedeutet, dass beide Elternteile gleichberechtigt sind, wenn es darum geht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Wenn ein Elternteil den Wunsch äussert, den Aufenthaltsort des Kindes zu ändern, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Alternativ kann auch eine Entscheidung des Gerichts oder der Kindes-schutzbehörde eingeholt werden, insbesondere wenn der geplante Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind hat.
In Fällen von Scheidung oder Trennung ist es üblich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten wird. Dies bedeutet, dass beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sollten sich die Eltern jedoch nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können, hat jeder Elternteil das Recht, beim Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Das Gericht wird dann im besten Interesse des Kindes entscheiden, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, hat dieser auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann eigenständig entscheiden, wo das Kind leben soll. Es ist jedoch auch möglich, dass die Eltern weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Eltern bei Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes dem wachsenden Bedürfnis des Kindes nach Selbstständigkeit und verantwortungsbewusstem Handeln Rechnung tragen müssen. Der Wille des Kindes sollte, je nach Alter und Reife, in die Überlegungen einfliessen. Besonders bei älteren Kindern sollte der Wunsch des Kindes, bei welchem Elternteil es leben möchte, eine entscheidende Rolle spielen.
Wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, sind sie nach einer Trennung verpflichtet, einvernehmlich zu entscheiden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Hierbei gibt es verschiedene Modelle: Das Kind kann überwiegend bei einem Elternteil leben und regelmässigen Kontakt zum anderen Elternteil haben. Alternativ können die Eltern auch eine abwechselnde oder alternierende Betreuung vereinbaren, wobei der Betreuungsumfang nicht zwingend gleichmässig aufgeteilt sein muss, jedoch von erheblichem Umfang sein sollte.
Sollte ein Elternteil nicht über die Obhut des Kindes verfügen oder ihm die elterliche Sorge entzogen worden sein, steht ihm gesetzlich ein Besuchsrecht zu. Dieses Recht ermöglicht es dem Elternteil, regelmässigen Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, auch wenn er nicht die Hauptverantwortung für die Betreuung trägt.
Sollten Sie Probleme mit dem Aufenthaltsbestimmungerecht betreffend Kind haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an: info@advokatur-trias.ch
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Ratgeber Recht 16 – 2025

Lda. Sonia Lopez, Rechtsanwältin
advoplus GmbH
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 561 78 44
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 503 71 44
www.advoplus.ch

Erleichterte Einbürgerung dritte Generation
In der Schweiz leben zahlreiche junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern einst in die Schweiz eingewandert und deren Eltern hier aufgewachsen sind. Die grosse Mehrheit dieser Jugendlichen ist in der Schweiz geboren und geht auch hier zur Schule. Dadurch entwickeln sie eine tiefere Verbundenheit mit der Kultur, den Traditionen und der Lebensweise in der Schweiz als mit dem Herkunftsland der Grosseltern. Bis zur Rechtskraft der Abstimmung im Februar 2018 galten für diese Jugendlichen die gleichen strengen Einbürgerungsbestimmungen wie für ihre Eltern oder Grosseltern. Um das aufwändige und langwierige Verfahren zu vereinfachen, wollten National- und Ständerat diese Regelung ändern. Am 12. Februar 2017 sprach sich bekanntlich das Schweizer Stimmvolk mit 60,4% für eine erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation aus.
Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation sind wie folgt:
– Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hat;
– Mindestens ein Elternteil hat die Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
– Die gesuchstellende Person ist in der Schweiz geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
– Der Gesuchsteller ist erfolgreich integriert;
– Das Gesuch muss spätestens bis zum 25. Geburtstag eingereicht werden.
Das vollständige Gesuchsformular mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Staatssekretariat für Migration einzureichen, das für die Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig ist.
Die Idee der erleichterten Einbürgerung für junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation ist grundsätzlich sehr begrüssenswert, da sie die Integration von Menschen fördert, die in der Schweiz aufgewachsen sind und sich eng mit der hiesigen Kultur identifizieren. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung der erleichterten Einbürgerung als herausfordernd, da eine Vielzahl einzureichender Unterlagen gefordert wird.
Sollten Sie sich erleichtert einbürgern lassen wollen und hierfür Hilfe benötigen, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der advoplus GmbH gerne juristisch bei..

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an: info@advoplus.ch
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Ratgeber Recht 10 – 2025

lic. iur. Roman M. Hänggi
Rechtsanwalt
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03 / Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Strafverteidiger
Was macht ein Strafverteidiger?
Wenn beschuldigte Personen die Hilfe eines Strafverteidigers benötigen, ist die Situation oft prekär. Der Verdacht einer Straftat steht im Raum, häufig stehen Existenzen auf dem Spiel. Der Strafverteidiger hat in solchen Fällen die Aufgabe, den Tatverdächtigen rechtlich beratend und unterstützend beizustehen. Er schützt seine Klientschaft vor Rechtsverlusten, Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden sowie verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitung. Er hat einen gesetzmässigen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen und als Korrektiv zum staatlichen Gewaltmonopol im Interesse seiner Klientschaft zu wirken.
Was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Strafverteidiger?
Ein Rechtsanwalt ist ein Jurist, der ganz allgemein in verschiedenen Bereichen des Rechts tätig sein kann, wie beispielsweise im Zivilrecht, Arbeitsrecht oder Steuerrecht. Ein Strafverteidiger ist spezialisiert auf das Strafrecht und vertritt Personen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben.
Wann bekommt man einen Strafverteidiger gestellt?
Eine Verteidigung ist nach dem Gesetz notwendig, wenn der Beschuldigte aufgrund eines schwerwiegenden Vorwurfs oder komplizierten Falls eine gravierende Strafe zu erwarten hat. Ob die Staatsanwaltschaft einen Pflichtverteidiger bestellt, hängt also nicht vom Wunsch des Beschuldigten ab.
Was zeichnet einen guten Strafverteidiger aus?
Ein guter Strafverteidiger spricht mit seinem Mandanten offen und ehrlich alle Chancen und Risiken des Strafverfahrens an, vor allem gibt er ihm stets eine verständliche und realistische Einschätzung seines Falles. Er gestaltet dabei seine Arbeit und Strategie im Einvernehmen mit seinem Klienten und vertritt engagiert ausschliesslich dessen Interessen.
Wann brauchen Sie einen Strafverteidiger?
Immer wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Haben Sie ein Schreiben von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erhalten, sollten Sie umgehend einen Termin mit einem Strafverteidiger vereinbaren..

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Ratgeber Recht 4 – 2025

lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
Tel. 061 511 09 95, Tel. 076 325 09 95

Erbausschlagung oder Erbverzicht?
Ein Todesfall fordert die meisten Erben stark. Zur emotionalen Ausnahme­situation gesellen sich regelmässig organisatorische Aufgaben (Planung der Abdankung etc.). Wenn dann auch noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers undurchsichtig sind, sind die Erben mit der gesamten Situation auch schnell einmal überfordert.
Aber auch sonst ist der Anspruch auf ein Erbe nicht immer eine erfreuliche Angelegenheit. Hatte man zum Verstorbenen keine gute Beziehung oder der Verstorbene hat mehr Schulden als Vermögen angehäuft, kann die mögliche Anwartschaft bzw. Erbschaft zu einer Last werden. Ein Erbe ist aber nicht dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. So steht es jedem Erben frei, aus persönlichen Gründen oder bei drohender Überschuldung eine Erbschaft auszuschlagen oder aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzicht einzuleiten und somit auf seinen Erbanspruch bedingungslos zu verzichten.
Ein Erbe ausschlagen bedeutet, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ausschlagung einer Erbschaft weder widerrufen werden noch an Bedingungen für die übrigen Erben geknüpft werden kann. Zudem muss klar zwischen der Ausschlagung des Erbes und einem Erbverzicht zu Lebzeiten unterschieden werden. Ein Erbverzicht auf den Erbanspruch ist durch einen Erbverzichtsvertrag zu regeln, während eine Erbausschlagung einen Erbfall voraussetzt. Beim Erbverzicht ist weiter anzumerken, dass nicht wirklich eingeschätzt werden kann, ob ein Erbverzicht der richtige Schritt ist, da eine mögliche Vermögensentwicklung des Erblassers schwer einschätzbar ist, es sei denn, man möchte aus Prinzip nichts von dieser Person erhalten. So sei am Rande bemerkt, dass auch ein Erbauskauf eines Erben möglich ist. Dieser wird sodann als verzichtender Erbe entschädigt. Im Falle des reinen Erbverzichts erhält ein Erbe keine Gegenleistung, da dies freiwillig und unentgeltlich ist, mithin zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen kann.
Nach einem Erbgang besteht sodann nur noch die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes, sei es nun aufgrund Überschuldung der Erbschaft oder aus persönlichen Gründen. Mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers beträgt die gesetzliche Frist dazu
3 Monate, d.h. das Erbe kann innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Todes beim zuständigen Bezirksgericht ausgeschlagen werden. Nicht immer ist aber eine Ausschlagung erforderlich: Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person offensichtlich oder gar amtlich festgestellt (Vorliegen zahlreicher Betreibungen oder von Verlustscheinen), so wird die Ausschlagung gesetzlich vermutet. Ist die finanzielle Situation aber undurchsichtig, kann jeder Erbe vor der Ausschlagung die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Da aber die Annahme der Erbschaft auch stillschweigend erfolgen kann, indem man bspw. Gegenstände der Erbschaft an sich nimmt, besteht das Risiko, das Recht zur Ausschlagung des Erbes durch voreiliges Handeln zu verlieren.
Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen und entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

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