lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend Kind
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Aspekt der elterlichen Sorge und bezieht sich auf die Befugnis, den Wohnort eines Kindes festzulegen. Es ist von zentraler Bedeutung, da es darüber entscheidet, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel steht dieses Recht beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn sie sich für eine gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben. Dies bedeutet, dass beide Elternteile gleichberechtigt sind, wenn es darum geht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Wenn ein Elternteil den Wunsch äussert, den Aufenthaltsort des Kindes zu ändern, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Alternativ kann auch eine Entscheidung des Gerichts oder der Kindes-schutzbehörde eingeholt werden, insbesondere wenn der geplante Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind hat.
In Fällen von Scheidung oder Trennung ist es üblich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten wird. Dies bedeutet, dass beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sollten sich die Eltern jedoch nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können, hat jeder Elternteil das Recht, beim Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Das Gericht wird dann im besten Interesse des Kindes entscheiden, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, hat dieser auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann eigenständig entscheiden, wo das Kind leben soll. Es ist jedoch auch möglich, dass die Eltern weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Eltern bei Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes dem wachsenden Bedürfnis des Kindes nach Selbstständigkeit und verantwortungsbewusstem Handeln Rechnung tragen müssen. Der Wille des Kindes sollte, je nach Alter und Reife, in die Überlegungen einfliessen. Besonders bei älteren Kindern sollte der Wunsch des Kindes, bei welchem Elternteil es leben möchte, eine entscheidende Rolle spielen.
Wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, sind sie nach einer Trennung verpflichtet, einvernehmlich zu entscheiden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Hierbei gibt es verschiedene Modelle: Das Kind kann überwiegend bei einem Elternteil leben und regelmässigen Kontakt zum anderen Elternteil haben. Alternativ können die Eltern auch eine abwechselnde oder alternierende Betreuung vereinbaren, wobei der Betreuungsumfang nicht zwingend gleichmässig aufgeteilt sein muss, jedoch von erheblichem Umfang sein sollte.
Sollte ein Elternteil nicht über die Obhut des Kindes verfügen oder ihm die elterliche Sorge entzogen worden sein, steht ihm gesetzlich ein Besuchsrecht zu. Dieses Recht ermöglicht es dem Elternteil, regelmässigen Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, auch wenn er nicht die Hauptverantwortung für die Betreuung trägt.
Sollten Sie Probleme mit dem Aufenthaltsbestimmungerecht betreffend Kind haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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