lic. iur. Serap Hänggi, LL.M.
Rechtsberaterin
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Erbausschlagung oder Erbverzicht?
Ein Todesfall fordert die meisten Erben stark. Zur emotionalen Ausnahmesituation gesellen sich regelmässig organisatorische Aufgaben (Planung der Abdankung etc.). Wenn dann auch noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers undurchsichtig sind, sind die Erben mit der gesamten Situation auch schnell einmal überfordert.
Aber auch sonst ist der Anspruch auf ein Erbe nicht immer eine erfreuliche Angelegenheit. Hatte man zum Verstorbenen keine gute Beziehung oder der Verstorbene hat mehr Schulden als Vermögen angehäuft, kann die mögliche Anwartschaft bzw. Erbschaft zu einer Last werden. Ein Erbe ist aber nicht dazu verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. So steht es jedem Erben frei, aus persönlichen Gründen oder bei drohender Überschuldung eine Erbschaft auszuschlagen oder aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Erbverzicht einzuleiten und somit auf seinen Erbanspruch bedingungslos zu verzichten.
Ein Erbe ausschlagen bedeutet, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ausschlagung einer Erbschaft weder widerrufen werden noch an Bedingungen für die übrigen Erben geknüpft werden kann. Zudem muss klar zwischen der Ausschlagung des Erbes und einem Erbverzicht zu Lebzeiten unterschieden werden. Ein Erbverzicht auf den Erbanspruch ist durch einen Erbverzichtsvertrag zu regeln, während eine Erbausschlagung einen Erbfall voraussetzt. Beim Erbverzicht ist weiter anzumerken, dass nicht wirklich eingeschätzt werden kann, ob ein Erbverzicht der richtige Schritt ist, da eine mögliche Vermögensentwicklung des Erblassers schwer einschätzbar ist, es sei denn, man möchte aus Prinzip nichts von dieser Person erhalten. So sei am Rande bemerkt, dass auch ein Erbauskauf eines Erben möglich ist. Dieser wird sodann als verzichtender Erbe entschädigt. Im Falle des reinen Erbverzichts erhält ein Erbe keine Gegenleistung, da dies freiwillig und unentgeltlich ist, mithin zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen kann.
Nach einem Erbgang besteht sodann nur noch die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes, sei es nun aufgrund Überschuldung der Erbschaft oder aus persönlichen Gründen. Mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers beträgt die gesetzliche Frist dazu
3 Monate, d.h. das Erbe kann innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Todes beim zuständigen Bezirksgericht ausgeschlagen werden. Nicht immer ist aber eine Ausschlagung erforderlich: Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person offensichtlich oder gar amtlich festgestellt (Vorliegen zahlreicher Betreibungen oder von Verlustscheinen), so wird die Ausschlagung gesetzlich vermutet. Ist die finanzielle Situation aber undurchsichtig, kann jeder Erbe vor der Ausschlagung die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Da aber die Annahme der Erbschaft auch stillschweigend erfolgen kann, indem man bspw. Gegenstände der Erbschaft an sich nimmt, besteht das Risiko, das Recht zur Ausschlagung des Erbes durch voreiliges Handeln zu verlieren.
Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen und entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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