(pd) Der Bund hat die Kantone am 23. Juni 2021 mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich verpflichtet, Höchstzahlen für die im Kanton ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte zu definieren.
Der Regierungsrat hat zur Umsetzung dieser Bundesvorgabe in einem ersten Schritt die Verordnung über "Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" (HZV) per 1. Juli 2023 beschlossen. Im zweiten Schritt eröffnet der Regierungsrat nun die Anhörung zur Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlage für das Zulassungsverfahren und die Höchstzahlenregelung. Die Anhörung dauert bis am 8. März 2024. Diese Ergänzung des Gesundheitsgesetzes (GesG) soll per 1. Juli 2025 in Kraft treten.
Die Zulassung zur Tätigkeit und Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), das entsprechende OKP-Zulassungsverfahren und insbesondere eine Festlegung von Höchstzahlen berühren Grundrechte, vor allem die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Deshalb ist eine formal-gesetzliche Grundlage nötig, die vom Parlament beschlossen wird und dem fakultativen Referendum untersteht. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, im Gesundheitsgesetz neu den § 27a zum Zulassungsverfahren und den § 27b zum Teilaspekt der Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen, einzuführen, und eröffnet dazu die Anhörung.
Die Neuerung im GesG sieht vor, die Regelung des OKP-Zulassungsverfahrens und die Festlegung der Höchstzahlen an den Regierungsrat zu delegieren und diese auf Verordnungsstufe im Detail zu regeln. Die in der Verordnung zu definierenden Kriterien zur Festlegung der Höchstzahlen und Fachbereiche lassen sich bereits in Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung entnehmen: Die Kantone müssen das Angebot an Ärztinnen und Ärzten in der ambulanten Versorgung ins Verhältnis zum Versorgungsgrad setzen.
Die §§ 27a und 27b im Gesundheitsgesetz sollen in Verbindung mit einer hierzu geplanten Verordnung die befristete HZV per 1. Juli 2025 ersetzen.