Auf dem Friedhof Wittnau werden unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit folgende Grabplatten der Urnenwand geräumt: Zeitraum vom 1989 - 1998. Die der Verwaltung bekannten Angehörigen wurden schriftlich informiert. Für die Angehörigen besteht ein Anspruch auf die Grabplatte. Die Angehörigen haben somit die Möglichkeit die Gräber bis spätestens 10. April 2024 zu räumen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist wird die Grabräumung seitens der Gemeinde veranlasst. Die Grabplatten gehen an die Gemeinde über, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch der Angehörigen entsteht. Für allfällige Fragen gibt die Gemeindeverwaltung gerne Auskunft. Der Gemeinderat
Einwohnerstatistik 2023
Die Gemeinde Wittnau zählte per 31. Dezember 2023 1’418 (1‘397) Einwohnerinnen und Einwohner. Davon waren 1’248 (1‘250) Schweizer Bürger und 170 (147) ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber waren 17 (15) in Wittnau wohnhaft. Weiter wurden 12 (8) Geburten, 12 (8) Todesfälle, 2 (6) Vermählungen, 22 (20) Volljährige, 5 (5) Einbürgerung registriert. Die Zahlen in Klammern betreffen das Vorjahr. Die Einwohnerdienste
Gesuch um ordentliche Einbürgerung
Folgende Person hat in der Gemeinde Wittnau ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt: - Knesebeck Torsten, 1972, männlich, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in 5064 Wittnau, Bündtenweg 7; Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können sowohl positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingabe prüfen und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Der Gemeinderat
Das für das obige Baugesuch erforderliche Rodungsgesuch wird gemäss §14 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen, vom 09.02 bis 11.03.2024 in der Gemeindeverwaltung Wittnau öffentlich aufgelegt. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat zuhanden der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten. Der Gemeinderat