Gründungsversammlung Trägerverein Tagesstrukturen Böztal am 1. März 2024
Nach dem Ja der Gemeindeversammlung Böztal vom 16. November 2023 gehen die Vorarbeiten zur Umsetzung der Tagesstrukturen Böztal im August 2024 mit grossen Schritten voran. Als Träger des familienergänzenden Betreuungsangebotes hat sich der Gemeinderat für einen Verein ausgespro-chen. Die Arbeitsgruppe lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner herzlich zur Gründungsversammlung am Freitag, 1. März 2024 um 20.00 Uhr in den Gemeindesaal Bözen ein. Wir freuen uns auf viele interessierte Personen, welche das Projekt mit ihrer Mitgliedschaft unterstützen. Gerne informieren wir Sie anlässlich der Versammlung über den Stand der Vorbereitungen und beantworten Ihre Fragen. Gemeinderat und Arbeitsgruppe Tagesstrukturen Böztal
Baubewilligungen
Anlässlich seiner Sitzung vom 6. Februar 2024 hat der Gemeinderat folgende Baubewilligungen erteilt: • Urs Camenzind und Irene Fritschi Camenzind, Bözen; Aufdach-Photovoltaikanlage. • SBB Immobilien AG, Effingen; Ersatz Heizung durch Luft-/Wasserwärmepumpe. • SBB Immobilien AG, Hornussen; Ersatz Heizung durch Luft-/Wasserwärmepumpe.
Baugesuche
• Bauherrschaft: Vreni und Hans-Peter Liebhardt, Hauptstrasse 5, 5076 Bözen; Projektverfasser: Stäuble Elektrotechnik AG, Hofmattstrasse 5, 5085 Sulz; Grundeigentümer: Vreni und Hans-Peter Liebhardt, Hauptstrasse 5, 5076 Bözen; Bauobjekt: Erstellung Photovoltaikanlage auf MFH; Ortslage: Parzelle Bözen Nr. 2146, Hauptstrasse 5. Öffentliche Auflage vom 16. Februar 2024 bis 18. März 2024 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 15. Februar 2024. Gemeinderat