Die Gemeinde Böztal vermietet ab 01. April 2026 einen Parkplatz an der Hauptstrasse 7 in Bözen (hinter ehemaligem Gemeindehaus). Der monatliche Mietzins beträgt CHF 60.00. Interessenten melden sich bei Claudia Balz, Gemeindeschreiberin, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
Einbürgerungen
Folgende Person hat der Gemeindeverwaltung Böztal ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt: • Kupprat Martina Magdalena, 1960, weiblich, Deutschland, Oberdorf 10, 5076 Bözen. Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation, d. h. bis zum 04. Mai 2026, dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingaben prüfen und in seine Beurteilung ein-fliessen lassen.
Baugesuche
Hornussen, 17. März 2026; Publikation und öffentliche Auflage; Gemäss § 60 Baug und § 35 AbauV. • Bauherrschaft: Tamm Lucius, Schulweg 170, 5077 Elfingen; Projektverfasser: Hossli Bau GmbH, Kirchweg 8, 5076 Bözen; Grundeigentümer: Tamm Lucius und Maurer Tamm Veronika, Schulweg 170, 5077 Elfingen; Bauobjekt: Neubau Gartenmauer mit Parkplatz; Ortslage: Parzelle Elfingen Nr. 4493, Schulweg 170. • Bauherrschaft: Beck Shrestha Junnila, Bühlweg 1, 5076 Bözen; Projektverfasser: Zimmerli Dach & Lukarnenbau AG, Rohrerstrasse 20, 5000 Aarau; Grundeigentümer: Beck Shrestha Junnila, Bühlweg 1, 5076 Bözen; Bauobjekt: Schleppdachlukarne, Dachflächenfenster; Ortslage: Parzelle Bözen Nr. 2789, Bühlweg 1; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 958, Wuhrmattweg 488; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. Öffentliche Auflage vom 20. März 2026 bis 20. April 2026 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig; Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 19. März 2026, Gemeinderat