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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 08-2025

Steinbruch Elfingen

Seit einiger Zeit fahren Lastwagen in den alten Steinbruch von Elfingen und laden dort Mergel ab. Als die Verwaltung am vergangenen Wochenende mit diesem Sachverhalt konfrontiert wurde, begannen die Abklärungen. Nun konnte Licht ins Dunkle gebracht werden. Das Material stammt aus der ehemaligen Mergelgrube Blaien in Frick für geplanten Waldstrassen- und Flurwegunterhalt durch den Forstbetrieb Homberg Schenkenberg. Das Material wurde getestet und darf für den Flurwegunterhalt verwendet werden. Der Forst bekommt das Material zu sehr günstigen Konditionen aber leider zu einem falschen Zeitpunkt, da die Strassenabschnitte nicht direkt überführt werden können. Daher ist eine Zwischendeponie notwendig. Es ist ökonomisch und ökologisch sinnvoll, den vorhandenen Rohstoff aus der Region zu nutzen, statt diesen in irgendwelche Deponien zu kippen. Im Sommer 2025 soll das Material dann wieder abtransportiert und für die geplanten Arbeiten genutzt werden. Die Strassen, welche momentan in Mitleidenschaft gezogen wurden, werden sodann wieder durch den Forstbetrieb in Stand gestellt.

Baugesuche

Hornussen, 18. Februar 2025; Publikation und öffentliche Auflage; Gemäss § 60 Baug und § 35 AbauV; • Bauherrschaft: Conquest AG, August-Riniker-Strasse 72, 5245 Habsburg; Projektverfasser: Architektur Fischer, Scherrer + Partner, Kohlackerstrasse 17, 5103 Möriken-Wildegg; Grundeigentümer: Ramona Santini, Feldstrasse 17, 5507 Mellingen; Bauobjekt: Neubau von zwei EFH mit Pool und Doppelgarage; Ortslage: Parzelle Effingen Nr. 5327, Tüele; Öffentliche Auflage vom 21. Februar 2025 bis 24. März 2025 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig; Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 20. Februar 2025 – Gemeinderat